Karl-Heinz Becker GmbH

Geschäftsführer: Karl-Heinz Becker

Neue Welt Straße 3
D-66740 Saarlouis
Telefon: +49 (0) 68 31 - 9 59 20-0
Telefax: +49 (0) 68 31 - 9 59 20-90
E-Mail: info@ddbe.de

Handelsregister: HRB 26021 (SB)
Amtsgericht: Saarbrücken

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 233684451

Verantwortlicher für den Inhalt
im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV: Karl-Heinz Becker

Meister
Karl-Heinz Becker
Berufsbezeichnung: Meister - Dachdeckerhandwerk
Verleihungsland: Rheinland-Pfalz
Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung
Aufsichtsbehörde:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, 55116 Mainz
Kammer: Handwerkskammer der Pfalz, 67655 Kaiserslautern

Benjamin Groß
Berufsbezeichnung: Meister - Zimmererhandwerk
Verleihungsland: Rheinland-Pfalz
Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung
Aufsichtsbehörde: Handwerkskammer Trier, 54292 Trier

Konzeption und Umsetzung:
DORR DESIGN - Ihre Agentur für Werbung
D-66740 Saarlouis
Telefon: +49 (0) 6831 - 97 69 69
Email: web(at)dorr-design.de
Internet: www.dorr-design.de

Freistellungsbescheinigung >

Es gelten unsere allgemeinen Geschäftbedingungen*.

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*ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH
Allen geschäftlichen Tätigkeiten bzw. Verträgen mit der Firma Dachdeckerei Karl-Heinz Becker GmbH (= Auftragnehmer, folgend kurz AN bezeichnet), liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) als zwingender Bestandteil zugrunde. Abweichungen hiervon, insbesondere AGB des Auftraggebers (folgend kurz als AG bezeichnet) sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer (AN) wirksam. AGB des AG oder Dritter, die von diesen AGB oder von besonderen, zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen abweichen, sind für den AN auch dann nicht verbindlich, wenn vom AG darauf Bezug genommen ist und der AN nicht widersprochen hat. Soweit diese AGB keine Regelung enthalten, gelten subsidiär die diesen AGB nicht widersprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

2. KOSTENVORANSCHLAG
Der AN trifft keine Verpflichtung, die vom AG übergebenen Anbots- und Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne und Leistungsverzeichnisse darauf zu überprüfen, ob diese richtig und vollständig sind und den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen. Der Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detail-lierung der einzelnen Arbeitsschritte oder Gewerke und wird in Einzelposten ausgewiesen., Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist, im Hinblick auf den mit der Erstellung des Kostenvor-anschlages verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand, der Kostenvoranschlag entgeltlich und wird bei Abgabe in Rechnung gestellt. Die für die Erstellung des Kostenvoranschlages bezahlten Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält. Der Inhalt des Kostenvoranschlages ist geistiges Eigentum des AN und darf ohne ausdrückliche Einwilligung durch des AN nicht zu Ausschreibungszwecken, zur Vorlage für andere Firmen oder irgendwie anderwertig zu seinem Nachteil verwendet werden. Dies gilt insbesonders für die im Kostenvoranschlag vom AN ausgearbeiteten Mengen berechnungen und die vom AN berechneten Einzelpreise. Bei Bekanntwerden eines Verstoßes des AG gegen diesen Punkt, werden 5% der Kostenvoranschlagssumme, als Schutzgebühr, in Rechnung gestellt und sofort fällig. Kostenvoranschläge des AN sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend, sofern im Kostenvoranschlag des AN nicht ausdrücklich eine Frist, innerhalb derer sich der AN als gebunden betrachtet, bezeichnet wird. Die angebotenen Preise gelten als veränderliche Preise, sodass Preisänderungen zwischen Auftragsvergabe und Abrechnung berücksichtigt werden. Unvorher-sehbare Leistungen und Lieferungen, die nicht im Leistungsverzeichnis beinhaltet sind, werden gesondert vergütet.

3. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
Zur Ausführung der beauftragten Leistung ist der AN, sofern nicht anderes vereinbart wurde, verpflichtet, sobald der AG die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Der AG stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem AN Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die alleinige Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge. Der AG garantiert für die Richtigkeit der dem AN übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft auf eigenen Kosten die zur Durchführung des Auftrages notwendgen behördlichen Bewilligungen. (entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von der werkvertraglichen Warnpflicht!) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit hierfür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in der Sphäre des AN liegen, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom AG zu tragen. Wird die Ausführungsfrist auf Wunsch des Auftraggebers verkürzt oder muss der Auftrag seiner Natur nach dringend ausgeführt werden, werden die durch notwendige Überstunden und durch Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch Umstände, die in der Sphäre des AN liegen, verzögert, werden die hierdurch notwendigen Überstunden und durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich verrechnet, soweit dies dem AG unverzüglich mitgeteilt worden ist. Unterbleibt über Veranlassung des AG – ausgenommen im Fall eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag - die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, hat der AG, dem AN, alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.

4. AUSFÜHRUNG UND HAFTUNG
Der AN ist bei offenbarer Untauglichkeit und Unrichtigkeit von beigestellten Stoffen, Anweisungen des AG und seiner Vertreter, Vorleistungen und Vorarbeiten anderer Unternehmer sowie des AG selbst verpflichtet, seine Bedenken umgehend gegenüber dem AG oder seinen Vertreter zu äußern und , soweit möglich, Verbesserungsvorschläge zu erstatten. Der AN haftet jedoch nicht, sofern diesem, die Untauglichkeit oder Unrichtigkeit nicht bekannt war. Bei einer Mehrzahl von AN haftet der AN nur für sein eigenes Verschulden.

5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Sollte der AG seinen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, ist der AN berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten. Gerät der AN in Verzug, so muss der AG per eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist setzten. Der AN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des AG der Konkurs eröffnet wird oder wenn die Einleitung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Bei Rücktritt aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, hat der AN Anspruch auf 40% seines Werklohnes als Stornogebühr.

6. RECHNUNGSBELEG UND ZAHLUNG
Die Rechnung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten, und ist sofort fällig. Bei größeren oder längerandauernden Baustellen kann während der Durchführung der Arbeiten der AN, dem Fortschritt seiner Leistungen entsprechend, Teilrechnungen legen. Die Teilrechnungsbeträge werden in Höhe der geprüften Leistungen innerhalb von 14 Tagen, nach Vorlage beim AG, angewiesen. Nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten wird die Schluss-rechnung gelegt. Die Schlussrechnung ist vom AG innerhalb von zwei Monaten zu prüfen; der sich ergebene Rechnungsbetrag ist nach weiteren 7 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen mit 5% Aufschlag auf den momentan üblichen Bankzinssatz.

7. EIGENTUMSVORBEHALT
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die gelieferten und montierten Ware wieder abzutransportieren bzw. abzumontieren, wenn der Auftraggeber nach angemessener Frist den geforderten Rechnungsbetrag nicht bezahlt.

8. ZURÜCKHALTUNGSRECHT
Für den Fall, dass der AG von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, ist es dem AG nur gestattet, jenen Betrag zurückzuhalten, der tatsächlich für eine allfällige Mängelbehebung notwendig wäre, würde diese durch Dritte erfolgen. die Höhe des zurückbehaltenen Betrages ist durch einen Mängelbehebungsvorschlag nachzuweisen. Sollte der AN einen Kostenvoranschlag eines Dritt-unternehmens beibringen, der einen geringeren Wert aufweist als der vom AG vorgelegte Kos-tenvoranschlag, so ist der AG nur berechtigt, den geringeren Betrag zurückzubehalten.

9. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Gewährleistung nach VOB (24 Monate), beginn nach erfolgter Abnahme oder spätestens nach entsprechenden Vorgängen, z.B. der Schlussrechnung. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmugen. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen.

10. BEHELFSREPARATUREN
Bei behelfsmäßigen Reparaturen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, kann der Auftraggeber nur mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit rechnen.

11. PRODUKTHAFTUNG
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen haben stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zahlungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung, Handhabung, vorgeschriebene Überprüfungen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

12. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.